Kosten absetzbar
Entlastung fürs Sehen – und die Steuererklärung.
Die Augenlaserbehandlung ist steuerlich absetztbar: Kosten zur Beseitigung oder Milderung einer Krankheit können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Auch Fehlsichtigkeit – ob kurz- oder weitsichtig – wird als Krankheit eingestuft, deren Behandlung als Heilbehandlung gilt. Dies lässt sich nachlesen in einem Beschluss der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 22. Juni 2006, Seite 2284 A – St. 32 3. Daraus geht hervor, dass die Finanzämter die Augenlaserbehandlung als außergewöhnliche Belastung akzeptieren (selbst dann, wenn kein amtsärztliches Attest vorliegt).
Allerdings wirkt sich die steuerliche Entlastung unterschiedlich aus. Wie hoch der Eigenanteil ist, den Sie als Patient zu tragen haben, ist von Finanzamt zu Finanzamt verschieden. Grundsätzlich kann man sagen: Hat der Patient im Steuerjahr eine hohe außergewöhnliche Belastungen zu schultern, dann ist die Augenlaserbehandlung vermutlich voll abzugsfähig. Bitte beachten Sie, daß sich diese Information auf Erfahrungswerte stützt und nicht als verbindliche Aussage im Sinne einer Steuerberatung betrachtet werden kann. Diese Information ersetzt keine Steuerberatung.

